§ 10 Abs. 3 PVO und §§ 39 in Verb. mit 40 Abs. 2 VRG: Gegen die Zuweisung anderer Arbeit kann Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3. Aufgrund dieser Ausführungen fehlt vorliegend die Voraussetzung des gefestigten Aufenthalts im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BVO. Ob die an- deren in Art. 39 BVO genannten Voraussetzungen, an welche die Bewilli- gung des Familiennachzugs geknüpft sind, vorhanden sind oder nicht, braucht hier nicht weiter abgeklärt zu werden, denn die in dieser Bestim- mung der Begrenzungsverordnung aufgelisteten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um den Familiennachzug zu bewilligen. Auf den vor- liegenden Fall bezogen heisst dies nichts anderes, als dass gegenwärtig nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer namentlich über eine angemessene Wohnung für sich und seine Familie verfügt. Es wird Sache der Fremdenpo- lizei sein, diese Frage bei einem allfällig nach Ablauf der Probezeit einzurei- chenden Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Familiennach- zugs abzuklären. Vorderhand kann diese Frage – wie auch jene seines Einkommens zur Sicherung des Familienunterhalts – jedoch offen bleiben. (RRB 13. Juni 1995)
4. Staatspersonal § 10 Abs. 3 PVO und §§ 39 in Verb. mit 40 Abs. 2 VRG: Gegen die Zuweisung anderer Arbeit kann Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Aus dem Sachverhalt: Aufgrund von Beanstandungen aus der Bevölkerung über das dienstliche Verhalten wurde dem beim Kanton angestellten X. durch den Amtsleiter eine andere Arbeit an einem anderen Arbeitsort zugewiesen. Dagegen be- schwerte sich X. beim zuständigen Direktionsvorsteher und beim Regie- rungsrat. Aus den Erwägungen: (...) II. Gemäss § 10 Abs. 3 der Personalverordnung vom 12. Dezember 1994 (PVO; BGS 154.211) kann unter anderem gegen die Zuweisung anderer Ar- beit kein förmliches Rechtsmittel ergriffen werden. Mit der Verwaltungsbeschwerde können gemäss § 40 Abs. 1 VRG alle Ent- scheide unterer Verwaltungsbehörden angefochten werden, sofern die Wei- terzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausge- schlossen ist. 125
Als Entscheide gelten gemäss § 4 VRG Anordnungen und Feststellungen ...von Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung. Darunter sind im Sinne dieser Vorschrift verwaltungsbehördliche Massnahmen zu verstehen, durch die ein konkreter Einzelfall mit unmittelbarer und verbindlicher Wir- kung geregelt wird (vgl. Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Zürich 1983, S. 116). Bei der hier in Frage stehenden Zuwei- sung einer anderen Arbeit durch das Amt handelt es sich fraglos um einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG. Zu prüfen ist die Frage, ob eine Bestimmung auf Vollziehungsverord- nungsstufe als besondere Vorschrift im Sinne von § 40 Abs. 1 VRG gelten kann, die ein Rechtsmittel verbindlich auszuschliessen vermag. Diese Frage muss verneint werden. In § 73 des Personalgesetzes vom 1. September 1994 (PG; BGS 154.21) wird der Regierungsrat lediglich zum Gesetzesvollzug und zum Erlass einer Vollziehungsverordnung ermächtigt. Der Auftrag an den Regierungsrat zum Gesetzesvollzug und zum Erlass der entsprechenden Vollziehungsverordnung umfasst selbstverständlich nicht die Kompetenz zur Einschränkung oder gar zum Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Verwal- tungsentscheide. Für einen derart entscheidenen Eingriff in die elementaren Rechte eines durch eine Verfügung Beschwerten auf Überprüfung dieses Entscheids bedarf es vielmehr eines Gesetzes im formellen Sinn. Eine Be- stimmung auf Verordnungsstufe genügt als Rechtsgrundlage nicht. Deshalb sind die Eingaben des Beschwerdeführers (...) als förmliche Ver- waltungsbeschwerden im Sinne der §§ 39 ff VRG zu behandeln. (...) III.
1. Eine Verwaltungsbeschwerde ist gemäss § 39 VRG die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungs- behörden bei der oberen Verwaltungsbehörde. Paragraph 40 Abs. 2 VRG konkretisiert diese Zuständigkeitsregelung dahingehend, dass obere Verwal- tungsbehörde im Sinne von § 39 VRG auf der Ebene des kantonalen Rechts ausschliesslich der Regierungsrat ist. Verwaltungsbeschwerden gegen Ent- scheide unterer Behörden können demnach nicht an vorgesetzte Direktio- nen weitergezogen werden, sondern – gleich wie Direktionsverfügungen (mit Ausnahme von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG) – nur an den Regierungsrat. Die Direktionen sind in keinem Fall zur Behandlung von Verwaltungsbe- schwerden zuständig. Demzufolge hat der Regierungsrat als Beschwerdein- stanz die angefochtenen Verfügungen (...) zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden (§ 39 VRG). (...) 126
2. Gemäss § 43 Abs. 1 VRG beträgt die Frist zur Verwaltungsbeschwerde 20 Tage. § 7 Abs. 2 bestimmt, dass für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. Vorliegend ist aber entscheidend, dass den angefochtenen Verfügungen (...) eine Rechts- mittelbelehrung fehlt bzw. gestützt auf § 10 Abs. 3 PVO ein förmliches Rechtsmittel zu Unrecht (s. Ziff. II vorstehend) ausdrücklich versagt wurde. Fehlende Rechtsmittelbelehrungen können keine Rechtsmittelfrist aus lö- sen, weshalb vorliegend die Beschwerdefristen bei sämtlichen Eingaben des Beschwerdeführers gar nicht zu laufen begannen. (RRB, 23. Dezember 1996)
5. Gemeinden § 12 Abs. 2 GG; §§ 2 Abs.1 Ziff.1, 4, 5, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 e contrario, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1.VRG – Akteneinsicht in Gemeinderatsproto- kolle. – Eintreten (E. I): Entscheid als Anfechtungsobjekt (E.1a); Gemein- derat als Verwaltungsbehörde (E 1b); Legitimation und aktuelles Interesse (E. 2a); Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Anfechtungsin- teresses (E. 2b); Frist- und Formvorschriften (E. 3). – Materielles (E. II): Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts (E. 1); Unterschied zwischen Pro- tokollen und Akten (E. 2); Berechtigtes Interesse (E. 3); Verhältnis zum Kollegialitätsprinzip (E. 4); Zusammenfassung (E. 5); Kosten (E. 6) Sachverhalt: A. Am 28. Februar 1995 haben A., B., C., D. und E. sowie 84 Mitunter- zeichnerinnen und Mitunterzeichner der Einwohnergemeindeversammlung eine Motion eingereicht betreffend Umzonung der GBP Nr. 710, im Erli, Steinhausen, und Abgabe des Grundstücks an einen gemeinnützigen Bau- träger im Baurecht. Der namens der Wohnbaugenossenschaft Steinhausen (im folgenden als «WBG» bezeichnet) eingereichte Vorstoss wurde an der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 1995 auf Antrag des Gemeinderates nicht erheblich erklärt. B. Bereits im Verlauf des Monats Mai 1995 hatte C., Motionär und Vor- standsmitglied der WBG, Kenntnis davon erhalten, dass der Gemeindever- sammlung die Nichterheblicherklärung der Motion beantragt werden soll. C. wollte in der Folge wissen, wie der ablehnende Antrag des Gemeinderates zustande gekommen war. Zu diesem Zweck begehrte er Einsicht in die ent- sprechenden Protokolle des Gemeinderates. Dieses Begehren wurde zuerst am 23. Mai 1995 vom Gemeindeschreiber mündlich und sodann durch den Gemeinderat mit anfechtbarer Verfügung vom 30. Mai 1995 abgewiesen. Als Begründung für den ablehnenden Entscheid führte der Gemeinderat aus, 127